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üble Nachrede
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I. Strafrecht:
Behauptung oder Verbreitung einer nicht erweislich wahren Tatsache in Beziehung auf eine andere Person, die geeignet ist, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (§ 186 StGB).
Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
II. Wettbewerbsrecht:
Üble Nachrede zum Zwecke des Wettbewerbs in Beziehung auf einen Mitbewerber, sog. Anschwärzung; gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässig (unlauterer Wettbewerb).
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