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Umlaufvermögen
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1. Begriff: Sammelbezeichnung für Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und nicht Posten der Rechnungsabgrenzung sind.
Gegensatz: Anlagevermögen.
2. Zum Umlaufvermögen gehören: Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere, Schecks, Kassenbestände, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten. Wertpapiere gehören nur zum Umlaufvermögen, wenn sie zur Veräußerung oder als kurzfristige Liquiditätsreserve bestimmt sind; andernfalls sind sie im Anlagevermögen auszuweisen.
Bewertung der Posten des Umlaufvermögens: Niederstwertprinzip (Ausnahme für den Handelsbestand von Banken nach § 340e Abs. 3 HGB).
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