unentgeltlicher Erwerb
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Werden Grundstücke, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, durch Erbschaft (Gesamtrechtsnachfolge) erworben, so liegt normalerweise ein unentgeltlicher Erwerb vor (§ 11d EStDV); es sind also keine abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorhanden. Allerdings könnte ggf. eine noch laufende Förderung des Rechtsvorgängers übernommen werden.
Auch die Übertragung von Grundbesitz in Form der Schenkung (Einzelrechtsnachfolge) stellt aufgrund fehlender Entgeltlichkeit keine Anschaffung dar.
Der Anschaffungszeitpunkt des Schenkers/ Erblassers ist dem Beschenkten/ Erben zuzurechnen. Dies ist z.B. maßgebend bei der Berechnung der Spekulationsfrist.
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