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Unfallverhütungsvorschriften
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: rechtsverbindliche Vorschriften der Berufsgenossenschaften (§§ 15–17 SGB VII) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über geeignete vorbeugende Maßnahmen, die den Eintritt von Schäden durch Unfälle oder Berufskrankheiten vermeiden oder einschränken sollen.
2. Inhalt: Die Unfallverhütungsvorschriften enthalten Bestimmungen über Einrichtungen und Anordnungen, die die Betriebe zu treffen haben, und Bestimmungen über das Verhalten der Versicherten.
3. Die Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften in den Betrieben überwachen von den Berufsgenossenschaften eingesetzte technische Aufsichtsbeamte. Sie unterrichten und beraten die Betriebe und die Versicherten und sorgen bei Beanstandungen für Abhilfe.
4. Bei Nichteinhaltung von Unfallverhütungsvorschriften: Ordnungsstrafen für Mitglieder und Versicherte bis zu 10.000 Euro, festgesetzt vom Vorstand der Berufsgenossenschaft. Kann durch eine Klage vor den Sozialgerichten angefochten werden.
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