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ungerechtfertigte Bereicherung
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1. Begriff: Ein Rechtserwerb aufgrund einer unmittelbaren Vermögensverschiebung zwischen zwei Personen, dessen Rechtsgrund von Anfang an gefehlt hat oder der später weggefallen ist, wird revidiert und rückgängig gemacht. Das Auseinanderfallen von Rechtserwerb und des fehlenden Rechtsgrunds kann auch eine Folge des Abstraktionsprinzips sein. Das Bereicherungsrecht des BGB (§§ 812-822) ordnet in diesen Fällen diese Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung an. Es handelt sich damit um ein gesetzliches Schuldverhältnis (zur Abgrenzung zu rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen vgl. die Ausführungen bei Schuldverhältnis).
2. Fälle: Das Bürgerliche Recht stellt für den Ausgleich einer solchen rechtsgrundlosen Bereicherung mit § 812 I 1 BGB eine Generalklausel mit zwei Grundfällen bereit. Die Grundfälle unterscheiden zwischen "Leistung" (z.B. die irrtümliche Zahlung auf eine in Wahrheit inexistente Schuld = § 812 I 1 1. Alt. BGB) und in "sonstiger Weise" (z.B. Eingriff in fremdes Eigentum, Verwendung = § 812 I 1 2. Alt. BGB). Diese beiden Varianten von § 812 I 1 BGB werden von Juristen kurz Leistungskondiktion und Eingriffskondiktion genannt, der Anspruchsteller kondiziert oder macht eine Kondiktion geltend. Es geht im Idealfall um einen Ausgleich in einer Zwei- Personen-Konstellation (siehe oben), dennoch sind in der Praxis speziell bei der Leistungskondiktion rechtlich kompliziertere Dreiecksverhältnisse denkbar. Ein Spezialtatbestand der Eingriffskondiktion richtet sich beim gutgläubigen Erwerb gegen den nicht berechtigten Veräußerer (§ 816 I 1 BGB). Beispiel dazu: Das dem B vom A verliehene Fahrrad wird von B (ein schlimmer Finger) an den gutgläubigen C verkauft und an C zu Eigentum übertragen. C bezahlt an B den Kaufpreis. Da C wegen der ihm hier unterstellten Gutgläubigkeit wirksam von B Eigentum erwerben konnte (§§ 929 S. 1, 932 BGB), ist das Eigentum des A an dem Fahrrad dadurch untergegangen, er hat es dadurch an C verloren. A kann das Fahrrad nicht von C verlangen, weil ihm kein Anspruch zusteht, insbesondere scheitert ein Anspruch aus § 985 BGB. Er hat jedoch eine ganze Reihe von Ansprüchen aufgrund verschiedener Anspruchsgrundlagen gegen B, so auch den Anspruch aus § 816 I 1 BGB auf Herausgabe des von C an B gezahlten Kaufpreises.
3. Rechtsfolgen: Der Bereicherte ist zur Herausgabe der Bereicherungverpflichtet (§§ 812–818 BGB), und zwar grundsätzlich in Natur oder, soweit dies nicht möglich ist, durch Geldersatz. Fällt die Bereicherung nachträglich weg, so erlischt auch der Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung; ein Wegfall wird i.Allg. auch dann angenommen, wenn der Bereicherte das durch die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung Erlangte zum erhöhten Lebensunterhalt verwendet.
4. Ausschluss: z.B. bei wissentlicher Zahlung auf eine Nichtschuld (§ 814 BGB) oder bei einem Verstoß sowohl des Empfängers als auch des Leistenden gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (§ 817 S. 2 BGB).
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