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Unterhaltsvorschuss
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Anspruch eines Kindes bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Unterhaltsvorschussgesetz i.d.F. vom 17.7.2007 (BGBl. I 1446) m.spät.Änd. in Höhe des Regelbedarfes bei nicht ehelichen Kindern für längstens 72 Monate, wenn es bei einem ledigen, verwitweten, geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil ist und nicht oder nicht regelmäßig vom anderen Elternteil Unterhalt erhält oder die Waisenbezüge unter dem Regelbedarf liegen.
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