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Untermieter

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Mietrecht
    2. Amtliche Statistik

    Mietrecht

    Mieter eines Teiles oder der ganzen Mietsache, die er vom Mieter (Hauptmieter) gemietet hat (§ 540 BGB). Ein Untermieter steht zum Vermieter des Hauptmieters nicht im Vertragsverhältnis. Dafür haftet der Hauptmieter für ein Verschulden des Untermieters bei berechtigter Untervermietung, bei unberechtigter Untervermietung sogar ohne Verschulden des Untermieters.

    Amtliche Statistik

    Haushalte oder Einzelpersonen, denen Teile einer Wohnung vom Wohnungsinhaber (Gebäudeeigentümer, Wohnungseigentümer, Hauptmieter) überlassen wurden, unabhängig von der Anzahl der Räume oder davon, ob Miete gezahlt wird oder nicht. Wird die Wohnung vom Inhaber an mehrere Haushalte vermietet, ohne dass er sie selbst bewohnt, so gilt sie als total untervermietet.

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    Mindmap "Untermieter"

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