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Unterschrift

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    handschriftliche Zeichnung mit Namen, Firma etc. Unterschriftsleistung ist i.d.R. zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften, die der Schriftform bedürfen, erforderlich. Sie muss den Urkundentext räumlich abschließen. Sie darf nicht „Überschrift” sein. Faksimilestempel steht nicht gleich.

    Die U. muss bei Unleserlichkeit wenigstens einen individuellen Charakter aufweisen.

    U. des wirksam Bevollmächtigten mit dem Namen des Vollmachtgebers zulässig.

    Unterschrift mit Pseudonym reicht i.Allg. aus, bes. wenn es in weiteren Kreisen bekannt ist.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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