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Urlaubsplan
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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systematische Übersicht für die zeitliche Ordnung, in der den einzelnen Arbeitnehmern der Urlaub im Laufe des Kalenderjahrs gewährt werden soll. Zum Urlaubsplan gehört auch der Plan der Vertretung der im Urlaub befindlichen Arbeitnehmer. Der Urlaubsplan ist abzugrenzen von der Urlaubsliste, in welcher die Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche eintragen. – Mitbestimmung: Die Aufstellung des Urlaubsplans unterliegt der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten (§ 87 I Nr. 5 BetrVG). Im Fall der Nichteinigung wird die Einigungsstelle angerufen.
Vgl. auch Betriebsferien.
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