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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Volkswirtschaftslehre:

    Umgestaltung von Zwischenprodukten zum Endprodukt.

    II. Bürgerliches Recht:

    Herstellung einer neuen Sache aus einem anderen Stoff. Eine stoffliche Veränderung ist nicht notwendig, es genügt Einwirkung auf die Gebrauchsfähigkeit.

    1. Wer durch Verarbeitung oder Umbildung von Stoffen eine neue bewegliche Sache (z.B. Brot aus Mehl) herstellt, erwirbt daran Eigentum, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes (§ 950 BGB).

    2. Wer für einen anderen eine Sache verarbeitet (z.B. als Fabrikarbeiter), erwirbt das Eigentum nicht für sich selbst, sondern für seinen Arbeitgeber. Durch Verarbeitung kann bes. auch das Eigentum an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache untergehen; Schutz dagegen: Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts.

    3. Wer durch die Verarbeitung eines Stoffes einen Rechtsverlust erleidet, kann von dem neuen Eigentümer nach Maßgabe der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung Entschädigung in Geld, i.d.R. aber nicht Wiederherstellung des früheren Zustandes, verlangen (§ 951 BGB).

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