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Verbringer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Zollrechtlich ist Verbringer derjenige, der Waren ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt. Entscheidend ist das tatsächliche Tun, der Realakt.

    2. Pflichten: Der Verbringer hat regelmäßig auch die vorherige summarische Eingangsanmeldung und die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, sowie die Ware gemäß Art. 40 Zollkodex (ZK) am Amtsplatz zu gestellen.

    Vgl. auch Einführer.

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