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Vereinsregister
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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beim Amtsgericht geführtes Register, in das alle nicht einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckenden Vereine mit mindestens sieben Mitgliedern eingetragen werden können. Vor der Eintragung muss die Satzung vorgelegt werden, die bestimmten Mindesterfordernissen (§§ 57, 58 BGB) genügen muss. Durch die Eintragung erlangt der Verein Rechtsfähigkeit. Die Landesregierungen können duch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang Vereinsregister in maschineller Form alsautomatisierte Datei geführt werden.
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