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Vereinsregister
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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beim Amtsgericht geführtes Register, in das alle nicht einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckenden Vereine mit mind. sieben Mitgliedern eingetragen werden können. Vor der Eintragung muss die Satzung vorgelegt werden, die bestimmten Mindesterfordernissen (§§ 57, 58 BGB) genügen muss. Durch die Eintragung erlangt der Verein Rechtsfähigkeit. Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen (§ 66 BGB). Nach § 55a BGB kann durch Landes-Rechtsverordnung bestimmt werden, dass und in welchem Umfang Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden. Die Vereinsregisterverordnung legt die Einzelheiten über die Führung und das Verfahren des Vereinregisters fest.
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