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Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    seit dem 2.7.2001 neugegründete Gewerkschaft, die die rechtliche Nachfolge der fünf Gründungsorganisationen - der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG), der Deutschen Postgewerkschaft (DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV), der Industriegewerkschaft Medien (IG Medien) und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehrt (OTV) - angetreten hat mit Sitz in Berlin.

    Ziele: Interessenvertretung der Mitglieder in wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, beruflichen und kulturellen Fragen.

    Organisatorische Gliederung: Landesbezirke sowie Bezirke und Ortsgruppen.

    Organe:
    (1) Bundeskongress; das höchste Organ von ver.di, legt die Grundsätze der Gewerkschaftspolitik fest und tritt alle vier Jahre zusammen.
    (2) Bundesvorstand mit 16 Mitgliedern; hat die Geschäftsführung inne und nimmt die wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen der Mitglieder bei der Gestaltung der Gehalts- und übrigen Arbeitsbedingungen wahr, z.B. durch den Abschluss der Tarifverträge.
    (3) Gewerkschaftsrat, bildet zwischen den Bundeskongressen das höchste Organ.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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