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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. VOB; Grundlage des Bauvertragswesens. Dabei ist sie weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, aber eine allg. anerkannte Vertragsgrundlage. Sie wird stets bes. vereinbart. In der Praxis wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherren und den Bauausführenden begründet. Nach der VOB werden die Rechte und Pflichten geregelt. Die VOB besteht aus drei Teilen:

    1. Teil A (VOB/A): beinhaltet u.a. das Verfahren der Vergabe von Bauleistungen, Vertragsbedingungen, Gewährleistung etc. in allg. Form und wird regelmäßig nicht Vertragsinhalt.
    2. Teil B (VOB/B): regelt die allg. Vertragsbedingungen für die Ausführung der Bauleistungen (Art und Umfang, Ausführung, Vergütung, Fristen, Leistungsstörungen, Haftung, Abnahme, Abrechnungsverfahren, künftige Gewährleistung).
    3. Teil C (VOB/C): beinhaltet allg. technische Vorschriften für die einzelnen Gewerke mit detaillierten Zusatzangaben über Materialqualitäten, Ausführung und Nebenleistungen.

    Die VOB/A enthält also im Wesentlichen allg. Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, insbesondere für die Vergabe öffentlicher Bauleistungen. Und ist daher für den privaten Auftraggeber/ Bauherrn eher von untergeordneter Bedeutung. Viel wichtiger ist für diese Zielgruppe die VOB/B, die die allg. Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen enthält. In 18 Paragrafen werden die wesentlichen Grundlagen der Zusammenarbeit geregelt. In der VOB/C sind insbesondere Regelungen enthalten, die die technische Qualität der auszuführenden Leistungen festlegen. Wichtige Voraussetzung, die erfüllt sein muss:

    Die VOB muss solchen Personengruppen, die sie üblicherweise nicht kennen und das sind i.d.R. alle Endverbraucher, die nicht selbst in einem Bau- oder Handwerksberuf arbeiten, wirksam zur Kenntnis gebracht werden, d.h. die VOB muss spätestens bei Vertragsabschluss schriftlich ausgehändigt werden.

    Vgl. auch DIN-Vorschriften für Bauleistungen.

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