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Verjährung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- Fristen und Beginn
- Neubeginn/Hemmung der Verjährung
- Vereinbarung über die Verjährung
- Rechtsfolgen
- Strafrechtliche Verjährung
- Steuerrechtliche Verjährung
Allgemeines
Der Verjährung unterliegen alle Ansprüche. Ausgenommen sind v.a. bestimmte familienrechtliche Ansprüche (§ 194 II BGB), Ansprüche auf Aufhebung von Gemeinschaften (§§ 758, 2042 II BGB), auf Grundbuchberichtigung oder solche aus eingetragenen oder durch Widerspruch gesicherten Rechten (§§ 898, 902 BGB) und nachbarrechtliche Ansprüche (§ 924 BGB). Mit der Schuldrechtsreform wurde das Recht der Verjährung grundlegend umgestaltet.
Fristen und Beginn
1. Regelmäßige Verjährungsfrist: Drei Jahre ab Ende des Jahres (Ultimo-, Silvesterverjährung), a) in dem der Anspruch fällig wird und b) der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 I BGB). Da wegen des Erfordernisses der Kenntniserlangung die Frist von drei Jahren ganz erheblich überschritten werden kann, gelten zusätzliche Höchstfristen (§ 199 BGB) von 30 bzw. zehn Jahren.
Beispiele:
(1) Mängelhaftung bei einem Werkvertrag, der sich nicht auf ein Bauwerk oder die Herstellung, Veränderung einer beweglichen Sache bzw. die dafür erforderlichen Planungs- und Überwachungsleistungen (z.B. Architekt) bezieht (§ 634a I Nr. 3 BGB), z.B. Konzert, Autorenvertrag, Softwareentwicklung.
(2) Schadenersatz bei Pflichtverletzung beim Dienst- und Arbeitsvertrag.
(3) Schadenersatz aus unerlaubter Handlung, Schadenersatz nach zahlreichen Nebengesetzen wie Straßenverkehrsgesetz (§ 14 StVG), Haftpflichtgesetz (§ 11 HaftPflG), Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG), § 17.
2. Wichtige bes. Verjährungsfristen: a) Drei Monate: Ab Kenntniserlangung vom Geschäftsabschluss bei Verletzung des Wettbewerbsverbot durch Handlungsgehilfen oder Gesellschafter. Die Höchstfrist beträgt fünf Jahre seit Geschäftsabschluss (§§ 61 II HGB, 113 III HGB).
b) Sechs Monate:
(1) Ersatzansprüche des Vermieters und Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache (§§ 548 I, 581 II BGB).
(2) Ab Einlösung oder klageweiser Geltendmachung des Wechsels die Ansprüche des Indossanten gegen andere Indossanten und den Aussteller (Art. 70 III WG).
(3) Mit Ablauf der Vorlesungsfrist beim Scheck Rückgriffsansprüche (Art. 52 ScheckG).
(4) Ab Kenntnis des Anspruchsberechtigten von der wettbewerbswidriger Handlung und von Person des Verpflichteten im unlauteren Wettbewerb die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 11 UWG).
c) Ein Jahr: Ab rechtzeitig erhobenem Protest bzw. ab Verfalltag im Fall des Vermerks „ohne Kosten“ bei Wechseln die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und den Aussteller (Art. 70 II WG).
d) Zwei Jahre:
(1) Ab Übergabe bzw. Ablieferung beim Kaufvertrag für bewegliche Sachen die Mängelhaftung (§ 438 I Nr. 3 BGB).
(2) Dasselbe gilt ab Abnahme beim Werkvertrag für bewegliche Sachen sowie die dafür erforderlichen Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 634a I Nr. 1 BGB).
e) Drei Jahre: Ab Verfalltag bei Wechseln Ansprüche gegen den Akzeptanten (Art. 70 I WG).
f) Fünf Jahre:
(1) Ab Übergabe bzw. Ablieferung beim Kaufvertrag über Bauwerke und dort eingebaute bewegliche Sachen die Mängelhaftung (§ 438 I Nr. 2 BGB).
(2) Dasselbe gilt ab Abnahme beim Werkvertrag für ein Bauwerk sowie die dafür erforderlichen Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 634a I Nr. 2 BGB).
(3) Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten einer OHG (§ 159 HGB).
(4) Schuldenhaftung des Veräußerers bei Veräußerung eines Unternehmens (§§ 25 f. HGB).
h) 30 Jahre:
(1) Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten.
(2) Familien- und erbrechtliche Ansprüche.
(3) Rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
(4) Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden.
(5) Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind (§ 197 BGB).
(6) Rechtsmängelhaftung beim Kaufvertrag, wenn einem Dritten ein dingliches Recht an der Kaufsache zusteht (§ 438 I Nr. 1 BGB).
Neubeginn/Hemmung der Verjährung
1. Neubeginn: Verjährungsfrist beginnt von Anfang an neu (§ 212 BGB).
Wichtigste Gründe: Anerkenntnis des Schuldners, Vollstreckungshandlung.
2. Fortlaufshemmung: Innerhalb einer bestimmten Frist läuft die Verjährung nicht weiter (§ 203-209 BGB), z.B. bei einer schwebenden Verhandlungen über den Anspruch, bei einer gerichtlichen Geltendmachung, höherer Gewalt.
3. Ablaufhemmung: Verjährungsfrist läuft an sich weiter, doch endet sie nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt (§§ 210, 211 BGB), z.B. sechs Monate nach Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit.
Vereinbarung über die Verjährung
Vereinbarungen sind grundsätzlich wirksam. Ausnahmen (§ 202 BGB) sind
(1) die Haftung wegen Vorsatzes,
(2) die Verlängerung auf mehr als 30 Jahre. Besonderheiten gelten beim Verbrauchsgüterkauf und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Rechtsfolgen
Verjährung bewirkt keinen Untergang des Anspruchs. Der Schuldner kann nur die Erfüllung verweigern (Einrede der Verjährung). Eine Leistung auf einen verjährten Anspruch kann nicht zurückgefordert werden. Ist für die Forderung ein Pfandrecht oder eine Hypothek bestellt, kann sich der Gläubiger nach Eintritt der Verjährung aus dem Pfandobjekt befriedigen. Auch kann er Herausgabe seines Eigentums bei Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung nach Verjährung der gesicherten Forderung verlangen (§ 216 BGB).
Strafrechtliche Verjährung
Diese vernichtet den Strafanspruch des Staates und bildet Verfahrenshindernis. Entsprechendes gilt für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten, Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
1. Verfolgungsverjährung (§§ 78 ff. StGB, § 31 OWiG): Die Strafverfolgung mit Ausnahme von Völkermord (§ 220a StGB) und Mord (§ 211 StGB) verjährt mit Ablauf einer bestimmten Zeit nach Begehung der Straftat. Die Verjährungsfristen sind verschieden je nach der Höhe der angedrohten Strafe. Je schwerer die Straftat ist, umso länger ist die Verjährungsfrist (z.B. 30 Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind). Ordnungswidrigkeiten verjähren in sechs Monaten. Beträgt die angedrohte Geldbuße mehr als 1.000 Euro, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, bei mehr als 2.500 Euro zwei Jahre, bei mehr als 15.000 Euro drei Jahre. Durch bestimmte richterliche und nichtrichterliche Handlungen (bei Ordnungswidrigkeiten durch die Handlung eines zur Unterzeichnung des Bußgeldbescheides Befugten) gegen den Täter wird die Verjährungsfrist mit der Wirkung unterbrochen, dass sie neu zu laufen beginnt. Die Verjährung ruht, solange ein Gesetz die Verfolgung der Tat ausschließt (z.B. Immunität).
2. Vollstreckungsverjährung (§§ 79 ff. StGB, § 34 OWiG): Die Vollstreckung bereits erkannter Strafen oder Geldbußen verjährt, mit Ausnahme bei Völkermord und bei lebenslangen Freiheitsstrafen, z.B. wegen Mord, innerhalb von drei bis 25 Jahren je nach Art und Höhe der erkannten Strafe. Jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung der Vollstreckungsbehörde unterbricht die Verjährung.
Steuerrechtliche Verjährung
Im Steuerrecht wird in Bezug auf den Steueranspruch zwischen Festsetzungsverjährung und Zahlungsverjährung unterschieden. Für die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 StGB, § 384 AO).
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