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Verkehrszentralregister
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1. Begriff: Der Begriff entspricht immer noch weitgehend dem im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendeten. Offiziell ist er überholt, denn die nach wie vor beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eingerichtete Zentralkartei heißt seit 1.5.2014 Fahreignungsregister. Gespeichert sind Vorgänge über Versagung und Entziehung der Fahrerlaubnis, über Verbot des Führens von Kraftfahrzeugen, über Verurteilungen wegen Verkehrsstraftaten und über Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße von mehr als 60 Euro geahndet wurden. Die eingetragenen Entscheidungen werden nach Art und Schwere gewichtet, mit Punkten versehen und nach bestimmten Fristen gelöscht. Ab bestimmten Punktzahlen erfolgen bestimmte Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden (Aufbauseminar, verkehrspsychologische Beratung, 8 Punkte und mehr (früher 18 Punkte und mehr): Entziehung der Fahrerlaubnis, s. auch Bußgeldkatalog.
2. Tilgung der Eintragung in zwei bis zehn Jahren. Bei Ordnungswidrigkeiten beträgt die Frist zwei Jahre und sechs Monate. Einzelheiten sind geregelt in den §§ 28 ff. StVG.
3. Auskunft nur an Behörden für Zwecke der Strafverfolgung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, für Verwaltungsmaßnahmen und die Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Auch der Betroffene kann einen Antrag stellen.
4. Die Neuregelung mit einem Punktsystem, wonach dieses bei 8 Punkten endet, trat zum 1.5.2014 in Kraft, näher zu Inhalten vgl. §§ 28 ff. StVG.
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