Verkündung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Förmliche Bekanntgabe von Gesetzen und Rechtsverordnungen in den dafür bes. bestimmten Amtsblättern (Publikationsorgane). Erst mit der Verkündung werden Rechtsvorschriften wirksam; mit ihrem Inkrafttreten werden sie verbindlich. Für das Bundesrecht geregelt in Art. 82 GG.
2. Die im gerichtlichen Verfahren (z.B. im Zivil- und Strafprozess) regelmäßig vorgesehene Form der Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidungen, bes. der Urteile; Verlesung der Entscheidungsformel in der öffentlichen Sitzung.
Mindmap "Verkündung"
Hilfe zu diesem Feature
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Eigentumsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
GmbH & Co. KG
Handlungsvollmacht
Kapitalgesellschaften
Kommanditgesellschaft (KG)
Personengesellschaft
Prokura
Prozess
Sachmängelhaftung
Sicherungsübereignung
Subsidiarität
Unternehmen
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
offene Handelsgesellschaft (OHG)
stille Gesellschaft
eingehend
Verkündung
ausgehend