Verkündung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Förmliche Bekanntgabe von Gesetzen und Rechtsverordnungen in den dafür bes. bestimmten Amtsblättern (Publikationsorgane). Erst mit der Verkündung werden Rechtsvorschriften wirksam; mit ihrem Inkrafttreten werden sie verbindlich. Für das Bundesrecht geregelt in Art. 82 GG.
2. Die im gerichtlichen Verfahren (z.B. im Zivil- und Strafprozess) regelmäßig vorgesehene Form der Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidungen, bes. der Urteile; Verlesung der Entscheidungsformel in der öffentlichen Sitzung.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Aufwendungen
Eigentumsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
Kapitalgesellschaften
Kommanditgesellschaft (KG)
Konzern
Personengesellschaft
Prokura
Prozess
Sachmängelhaftung
Sicherungsübereignung
Subsidiarität
Unternehmen
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
offene Handelsgesellschaft (OHG)
stille Gesellschaft
eingehend
Verkündung
ausgehend