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Verkündung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Förmliche Bekanntgabe von Gesetzen und Rechtsverordnungen in den dafür bes. bestimmten Amtsblättern (Publikationsorgane). Erst mit der Verkündung werden Rechtsvorschriften wirksam; mit ihrem Inkrafttreten werden sie verbindlich. Für das Bundesrecht geregelt in Art. 82 GG.

    2. Die im gerichtlichen Verfahren (z.B. im Zivil- und Strafprozess) regelmäßig vorgesehene Form der Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidungen, bes. der Urteile; Verlesung der Entscheidungsformel in der öffentlichen Sitzung.

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