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Vermittlerqualifikation

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Im Rahmen des Gewerbeerlaubnisverfahrens bei den Industrie- und Handelskammern wird von den Versicherungsvermittlern grundsätzlich ein Sachkundenachweis gefordert. Dieser wird durch Bestehen der Sachkundeprüfung „Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau (IHK)“ erbracht.

    2. Anerkennungen: Darüber hinaus werden folgende Abschlüsse bzw. Berufsqualifikationen als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt: 1. Abschlusszeugnis a) eines Studiums der Rechtswissenschaft, b) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) – darunter sind ein betriebswirtschaftlicher Universitäts- oder Fachhochschulabschluss jeweils mit Fachrichtung Versicherungen oder das abgeschlossene Studium an einer Berufsakademie mit Fachrichtung Versicherungen zu verstehen, c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen, d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin oder e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK); 2. Abschlusszeugnis a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau vorliegt, b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allg. kaufmännische Ausbildung vorliegt, oder c) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer dt. Hochschule und eine mind. einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt; 3. Abschlusszeugnis a) als Bankkaufmann oder -frau, b) als Investmentfondskaufmann oder -frau oder c) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), jeweils wenn zusätzlich eine mind. zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt. Darüber hinaus kann auch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie, das nicht versicherungsspezifisch ist, als Nachweis anerkannt werden, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt i.d.R. voraus, dass zusätzlich zur Abschlussprüfung eine mind. dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.

    3. Sonderregelungen: Gebundene Vermittler, die nicht erlaubnispflichtig sind, wenn der Versicherer die uneingeschränkte Haftung übernimmt, werden ohne Sachkundenachweis von der IHK als Versicherungsvermittler registriert. Der Versicherer muss allerdings für eine angemessene Qualifizierung sorgen. Die dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. angeschlossenen Versicherungsunternehmen haben sich freiwillig verpflichtet, ihre gebundenen Vermittler ohne Sachkundenachweis zum/zur geprüften Versicherungsfachmann/-frau (IHK) zu qualifizieren.

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