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Vermögensschaden

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vermögensnachteile, die nicht unmittelbar auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Zu unterscheiden ist zwischen echten und unechten Vermögensschäden.
    a) Unechte Vermögensschäden werden auch als Güterfolgeschäden bezeichnet, da sie mittelbare Folge eines Personen- oder Sachschadens sind. Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind unechte Vermögensschäden vom Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung umfasst.
    b) Für echte Vermögensschäden sind dagegen i.d.R. gesonderte Vereinbarungen in Form der Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung abzuschließen.

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