Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Vernehmlassung vom 24.07.2009 - 13:49
- Revision von Vernehmlassung vom 19.02.2018 - 15:01
- Revision von Vernehmlassung vom 24.10.2017 - 16:16
- Revision von Vernehmlassung vom 20.08.2013 - 12:46
- Revision von Vernehmlassung vom 17.03.2010 - 08:58
- Revision von Vernehmlassung vom 24.07.2009 - 13:49
- Revision von Vernehmlassung vom 20.05.2009 - 18:10
Vernehmlassung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Anhörung, 1. Begriff: Vernehmlassung ist eine (v.a. in der Schweiz) gebräuchliche Bezeichnung für eine Methode bzw. ein Verfahren der Willensbildung und Entscheidungsfindung in Nonprofit-Organisationen (NPO). Dort ist häufig eine Vielzahl von (auch ehrenamtlichen) Mitarbeitern und Gremien in Entscheidungsfindungsprozesse einbezogen. In der Grundsatzphase dieses Prozesses sind Vernehmlassungen ein probates Vorgehen.
2. Prozess: Bei einer Vernehmlassung werden die von einer zuständigen Projektgruppe erarbeiteten Grundsatzpapiere als Entwürfe vorgestellt, möglichst mit allen Stakeholdern der NPO (Träger, Mitarbeitende, Basisgruppen) diskutiert und mit deren Stellungnahme zustimmend oder ablehnend an die Projektgruppe zurückgegeben. Diese Arbeitsgruppe formuliert sodann unter Berücksichtigung der eingegangenen Änderungswünsche den endgültigen Text als Vorlage bzw. Antrag an die Entscheidungsorgane der NPO.
2. Prozess: Bei einer Vernehmlassung werden die von einer zuständigen Projektgruppe erarbeiteten Grundsatzpapiere als Entwürfe vorgestellt, möglichst mit allen Stakeholdern der NPO (Träger, Mitarbeitende, Basisgruppen) diskutiert und mit deren Stellungnahme zustimmend oder ablehnend an die Projektgruppe zurückgegeben. Diese Arbeitsgruppe formuliert sodann unter Berücksichtigung der eingegangenen Änderungswünsche den endgültigen Text als Vorlage bzw. Antrag an die Entscheidungsorgane der NPO.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon