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Verpflichtungsklage

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Untätigkeitsklage, Vornahmeklage. 1. Verwaltungsgerichtsbarkeit: Klage auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (§ 42 I VwGO). Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist der Fall, wenn seine subjektiven privaten oder öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden. Soweit die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen handeln kann, kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (Ermessensmissbrauch). Die Klage hat im Ermessensfall nur Erfolg bei einer Ermessensreduzierung auf Null.

    2. Sozialgerichtsbarkeit: Analog zur Verwaltungsgerichtsbarkeit.

    3. Finanzgerichtsbarkeit: Die Verpflichtungsklage richtet sich auf die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (§ 40 FGO); es gelten die gleichen Einschränkungen wie für die Anfechtungsklage.

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