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Versandverfahren

Definition: Was ist "Versandverfahren"?

regelt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der am Außenhandel beteiligten Personen die Beförderung von Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten. Das für alle Mitgliedsstaaten geltende gemeinschaftliche Versandverfahren (gVV) unterscheidet zwischen dem externen T1-Verfahren für unverzollte Nichtgemeinschaftswaren und bes. zu überwachende Waren und dem internen T2-Verfahren für verzollte Gemeinschaftswaren.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: regelt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der am Außenhandel beteiligten Personen die Beförderung von Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten.

    2. Arten: Das im gesamten Zollgebiet geltende gemeinschaftliche Versandverfahren (gVV) unterscheidet zwischen dem externen T1-Verfahren für unverzollte Nichtgemeinschaftswaren und bes. zu überwachende Waren und dem internen T2-Verfahren für verzollte Gemeinschaftswaren. Letzteres findet grundsätzlich nur Anwendung, wenn zwischenzeitlich das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen wird, etwa beim Warenverkehr nach Italien über die Schweiz. Nach Art. 91 ZK können im externen Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen; ferner Gemeinschaftswaren, die bei der Ausfuhr in ein Drittland bestimmten Gemeinschaftsmaßnahmen (z.B. Marktordnung) unterzogen werden und ggf. Ausfuhrförmlichkeiten (nach Außenwirtschaftsrecht) zu erfüllen haben. Daneben treten weitere Versandverfahren. Weitere Versandverfahren sind das nach den gleichen Verfahrensregeln abzuwickelnde gemeinsame Versandverfahren (gemVV) mit den EFTA-Staaten. Ferner ist das Carnet TIR möglich, sofern nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
    (1) eine solche Beförderung außerhalb der Gemeinschaft beginnen oder enden soll oder
    (2) eine solche Beförderung sowohl Warensendungen betrifft, die im Zollgebiet der Gemeinschaft abgeladen werden sollen, als auch Warensendungen, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder
    (3) eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet des Drittlandes vorgenommen wird. Schließlich ist eine Beförderung mit Carnet ATA als Versandschein zugelassen, ebenso aufgrund des Rheinmanifestes, nach dem NATO-Abkommen mit Vordruck 302 und durch die Post.

    3. Pflichtige: Die Person, die selbst oder durch einen Vertreter die Anmeldung zum gVV abgibt, ist der Hauptverpflichtete, der für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens haftet. Er hat:
    (1) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen und die Versandbegleitdokumente vorzulegen;
    (2) die Vorschriften über das gVV einzuhalten. Warenführer und Warenempfänger haben in Kenntnis der Versandguteigenschaft und unter Wahrung der Nämlichkeitssicherung für eine fristgerechte Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle zu sorgen. Im gVV wird i.d.R. die Nämlichkeit der Ware durch amtlichen Verschluss gesichert.

    Der Hauptverpflichtete hat im gVV eine Sicherheit zu leisten, damit die Erfüllung der Zollschuld und die Zahlung der übrigen Eingangsabgaben gewährleistet ist (Art. 94 ZK).

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