Verschulden beim Vertragsschluss
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Siehe zunächst allgemein und grundlegend die Ausführungen bei Culpa in Contrahendo.
1. Begriff: (Schon) die Verletzung der allgemeinen Schutzpflicht (§ 241 II BGB) aus einem Schuldverhältnis, das auch ohne einen bestehenden Vertrag zwischen Parteien entstehen kann, kann einen Ersatzanspruch des Geschädigten auslösen. So entsteht z.B. durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, auf die Anbahnung eines Vertrages oder bei anderen geschäftlichen Kontakten ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis nach § 311 II BGB. Dieser Schutz kann sich auch auf Dritte erstrecken (vgl. § 311 III BGB). Das begründet einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die weiteren Haftungsvoraussetzungen, insbesondere die des § 280 I BGB, vorliegen, vgl. z.B. den Salatblattfall bei den Ausführungen zu Culpa in Contrahendo; siehe auch die Ausführungen bei Pflichtverletzung.
2. Weitere Beispiele:
a) Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund, nachdem zuvor in zurechenbarer Weise auf der anderen Seite Vertrauen in das Zustandekommen eines Vertrags erweckt wurde.
b) Personalberater verschweigt bei Abschluss eines Beratungsvertrags Mitgliedschaft in einer Sekte.