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Verschulden beim Vertragsschluss
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Verletzung einer Schutzpflicht (§ 241 II BGB), die unter den Parteien eines Schuldverhältnisses allgemein besteht. So z.B. bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrags oder bei anderen geschäftlichen Kontakten (rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis nach § 311 II BGB). Begründet einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 I BGB).
2. Beispiele: a) Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund, nachdem zuvor in zurechenbarer Weise auf der anderen Seite Vertrauen in das Zustandekommen eines Vertrags erweckt wurde.
b) Personalberater verschweigt bei Abschluss eines Beratungsvertrags Mitgliedschaft in einer Sekte.
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