Versorgungsbezüge
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Begriff des Einkommensteuerrechts für Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenze, voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden (§ 19 II EStG). Versorgungsbezüge sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 2 LStDV). Steuerfrei in Höhe des Versorgungsfreibetrags, welcher bis einschließlich 2004 40 Prozent der Versorgungsbezüge und maximal 3.072 Euro beträgt. Ab dem 1.1.2005 beträgt der Versorgungsfreibetrag maximal 3.000 Euro. Darüber hinaus wird zzgl. ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bis maximal 900 Euro (§ 19 II EStG) gewährt. Im Rahmen der Umsetzung der nachgelagerten Besteuerung erhöht sich ab dem Veranlagungszeitraum 2005 die Besteuerung der Versorgungsbezüge bis zum Jahr 2040. Der Versorgungsfreibetrag nimmt daher stufenweise hinsichtlich der Prozentzahl und des Höchstbetrages ab; ebenso sinkt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag stufenweise. Bestimmte Versorgungsbezüge sind vollständig steuerfrei (s. etwa § 3 Nr. 1, 2, 2a, 3, 6 EStG). Soweit es sich um bestimmte Hinterbliebenenbezüge handelt, wird auf Antrag ein Pauschbetrag von 370 Euro als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (§ 33b IV EStG).