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Versteigerung
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1. Begriff: Form der Marktveranstaltung, die im Weg des öffentlichen Aufrufs durch den Versteigerer an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten stattfindet und bei der nicht fungible (nicht vertretbare) Waren an den Meistbietenden verkauft werden. Zwecks Information der Teilnehmer muss die Versteigerungsware meist am Versteigerungsort oder zumindest in dessen Nähe präsent sein.
2. Formen: Bei der verdeckten Auktion geben die Teilnehmer ihre Gebote ohne Wissen der Gebote der anderen Teilnehmer ab. Bei der offenen Auktion, die als klassische Form der Versteigerung gilt, sind die teilnehmenden Bieter hingegen über sämtliche abgegebenen Gebote informiert. Im Falle der klassischen Versteigerung versuchen die am Erwerb/Angebot des Produkts Interessierten, sich gegenseitig zu über-/unterbieten. Das höchste/niedrigste Gebot erhält den Zuschlag. Hinsichtlich der Entwicklung des Preises herrscht bei Anbieter und Nachfragern völlige Transparenz. Beim Veiling entwickelt sich der Preis in entgegengesetzter Richtung, d.h. von oben nach unten. Derjenige Teilnehmer, der zuerst bietet, erhält den Zuschlag. Im Gegensatz zur Versteigerung herrscht hier bei den Nachfragern höchste Unsicherheit, da niemand weiß, zu welchem Preis die anderen ein Gebot abgeben. 3. Freiwillige Versteigerung (Auktion): a) Das Gebot ist ein Vertragsangebot, das durch Abgabe eines Übergebots oder Beendigung der Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags erlischt. Vertragsabschluss kommt durch Zuschlag zustande (§ 156 BGB).
b) Dient die Versteigerung der Aufgabe des Geschäftsbetriebs, ist sie meist als Ausverkauf (Räumungsverkauf) anzusehen.
4. Die Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Befriedigung Berechtigter: a) öffentliche Versteigerung nach privatrechtlichen Grundsätzen), z.B. beim Pfandverkauf, Selbsthilfeverkauf.
b) Behördliche Versteigerung: Zwangsvollstreckung; Zwangsversteigerung.
5. Versteigerungsgewerbe: Die gewerbsmäßige Versteigerung fremder Gegenstände bedarf der Erlaubnis, die bei Unzuverlässigkeit oder bei ungeordneten Vermögensverhältnissen des Versteigerers zu versagen ist. Bei der Versteigerung sind die Beschränkungen des § 34b GewO (Versteigerungsgewerbe) zu beachten; Einzelheiten über das bei den Versteigerungen einzuhaltende Verfahren und die Versteigerungsbedingungen regeln die Versteigerungsvorschriften.
Vgl. ebay-Auktion.
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