Vertrauensdienstegesetz
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
vom 18.7.2017 (BGBl. I S. 2745) m.spät.Änd. Dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (vgl. § 1 VDG). Vertrauensdienst ist nach der Verordnung ein elektronischer Dienst, der in der Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen, Siegeln und Zertifikaten besteht (vgl. Art. 3 Nr. 16 der Verordnung). Das Signaturgesetz ist in der Folge aufgehoben worden.
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