Direkt zum Inhalt

Vertreter des öffentlichen Interesses

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    zur Wahrnehmung der Belange der öffentlichen Hand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Person.

    1. Beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein Oberbundesanwalt, der sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem Verfahren beteiligen kann; er ist an Weisungen der Bundesregierung gebunden (§ 35 VwGO).

    2. Bei den Oberverwaltungsgerichten (OVG) und Verwaltungsgerichten kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestellt werden; ihm kann auch allg. oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden (§ 36 VwGO).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com