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Revision von Verwaltungshoheit vom 19.02.2018 - 15:29

Verwaltungshoheit

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    Befugnis im Rahmen der Finanzhoheit zur Durch-/Ausführung öffentlicher Aufgaben und zur Erhebung öffentlicher Einnahmen.

    1. Aufgabenerfüllung: Die Verwaltungshoheit obliegt grundsätzlich den Ländern (Art. 83 GG), daneben existiert jedoch auch eine bundeseigene Verwaltung (Art. 86, 87 GG).

    2. Erhebung öffentlicher Einnahmen: Die Verwaltungshoheit liegt grundsätzlich bei den Ländern; ausgenommen sind Zölle und Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der EU (Verwaltungshoheit des Bundes gemäß Art. 108 I GG; Bundessteuern) sowie die Gemeindesteuern, soweit die Länder den Gemeinden die Verwaltung übertragen haben (Art. 108 IV 2 GG).

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