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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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einseitige Verfügung, v.a. Willenserklärung, durch die Rechte oder eine Rechtsstellung aufgegeben werden, ohne sie auf eine andere Person zu übertragen; führt zum Erlöschen des betroffenen Rechts.
I. Arbeitsrecht:
1. Arbeits-, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung: Ein vertraglicher V. des Arbeitnehmers auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist in vielen arbeitsrechtlichen Gesetzen ausgeschlossen (z.B. § 13 BUrlG, § 12 EntgeltfortzG). Ebenso sind Ansprüche aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen unverzichtbar (§ 4 IV TVG, § 77 IV BetrVG).
2. Gerichtliche Vergleiche: In gerichtlichen Vergleichen kann von den Arbeitsvertragsparteien nicht ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien auf tarifliche Rechte verzichtet werden. Durch Vergleiche vor den Arbeitsgerichten wird aber vielfach nur der Streit über das tatsächliche Vorliegen von tariflichen Ansprüchen (z.B. Zahl der Arbeitsstunden) beigelegt.
3. Auf tarifliche Ansprüche kann auch nicht durch Ausgleichsquittungen verzichtet werden.
II. Bürgerliches Recht:
Dingliche Rechte können regelmäßig durch V. aufgegeben werden; bei V. auf die Hypothek wird sie Eigentümergrundschuld (§§ 1168, 1175 BGB), bei V. auf das Eigentum einer Sache (Dereliktion) entsteht eine herrenlose Sache, die der Aneignung unterliegt.
III. Zivilprozess:
V. als prozessuale Erklärung ist vielfach möglich, so z.B. im Zivilprozess auf den geltend gemachten Anspruch (Verzichturteil), auf die durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlangten Rechte (Erklärung gegenüber dem Schuldner, Zustellung an ihn und Drittschuldner, § 843 ZPO), oder als Rechtsmittelverzicht.
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