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Visa-Warndateigesetz (VWDG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3037) m.spät.Änd. trat am 1.6.2013 in Kraft. Das Gesetz wurde eingefügt durch das Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I 3037) und dient zur Vermeidung des Mißbrauchs von Visa. Die Datei wird beim Bundesverwaltungsamt geführt. Das Gesetz soll die für die Erteilung von Visa zuständigen öffentlichen Stellen bei Entscheidungen im Visumverfahren unterstützen, um Fehlentscheidungen im Zusammenhang mit Täuschungen oder Täuschungsversuchen zu vermeiden. Den Ausländerbehörden soll es bei der Prüfung von Verpflichtungserklärungen oder bei der Entscheidung über die Verlängerung eines Visums dienen und den mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden bei Entscheidungen über die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Visuminhabers zunutze sein (vgl. § 1 VWDG). Zur Übermittlung von Daten sind die Auslandsvertretungen, die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und die Staatsanwaltschaften verpflichtet (Einzelheiten in § 4 VWDG). In § 3 VWDG ist der Inhalt der gespeicherten Daten geregelt.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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