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Vollmacht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.
1. Erteilung: Erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber dem Geschäftspartner. Die Vollmacht ist einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft; daher ist Zugang, nicht aber Annahme erforderlich. Dieses die Vollmacht begründende Rechtsgeschäft ist unabhängig und getrennt zu sehen vom Grundgeschäft, das die Basis dafür liefert, z.B. die Erteilung eines Geschäftsbesorgungsauftrages (§ 675 BGB). Eine Nichtigkeit dieses Grundgeschäfts lässt die Wirksamkeit der Vollmacht grundsätzlich unberührt, vgl. auch Abstraktionsprinzip. Die Vollmacht bedarf i.d.R. keiner Form (§ 167 BGB); bei Grundstücksgeschäften ist jedoch Nachweis der Bevollmächtigung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich.
2. Erlöschen: Die Vollmacht erlischt durch Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (z.B. des Dienstvertrages), durch Widerruf und Tod des Bevollmächtigten. Ob der Tod des Vollmachtgebers die Vollmacht beendet, hängt von dem Inhalt der Vollmacht, beim Fehlen bes. Bestimmungen von den Umständen ab; im Zweifel bleibt sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam. Widerruflichkeit der Vollmacht kann durch Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem ausgeschlossen werden. Ist die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber so lange in Kraft, bis ihm das Erlöschen vom Vollmachtgeber angezeigt wird (§ 170 BGB). Bei Vollmacht-Erteilung durch öffentliche Bekanntmachung bedarf Widerruf derselben Form (§ 171 BGB). Ist dem Bevollmächtigten eine bes. Urkunde ausgehändigt, so bleibt die Vollmacht gegenüber gutgläubigen Dritten so lange bestehen, bis die Urkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt worden ist (§ 172 BGB).
Kraftloserklärung erfolgt auf Antrag durch das Amtsgericht durch öffentliche Bekanntmachung.
Bes. Arten der Vollmacht: Handlungsvollmacht, Prokura.
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