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vorübergehende Verwahrung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte und alsdann gestellte Nichtgemeinschaftswaren bleiben bis zur Überlassung durch die Zollstellen (vorgeschobene Zollstellen) in der sog. vorübergehenden Verwahrung, Art. 50 ZK. Dabei handelt es sich nicht um ein Zollverfahren oder eine sonstige zollrechtliche Bestimmung, sondern um den vorgeschalteten Zeitraum.
2. Folgen: Während der vorübergehenden Verwahrung unterliegen die Waren erheblichen Beschränkungen. Vereinfacht gesagt, dürfen nur notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, Art. 52 ZK. Die Verwahrung kann beim Zollamt, einem Dritten oder dem Empfänger durchgeführt werden. Dazu kann auch die Einlagerung in ein Verwahrungslager vorgeschrieben werden.
3. Modernisierter Zollkodex: Nach Art. 135 MZK wird die vorübergehende Verwahrung ein Unterfall der Lagerung.
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