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vorübergehende Verwahrung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Ins Zollgebiet der EU verbrachte und alsdann gestellte Nichtgemeinschaftswaren bleiben bis zur Überlassung durch die Zollstellen in der sog. vorübergehenden Verwahrung, Art. 50 ZK. Dabei handelt es sich nicht um ein Zollverfahren oder eine sonstige zollrechtliche Bestimmung, sondern um den vorgeschalteten Zeitraum.

    2. Folgen: Während der vorübergehenden Verwahrung unterliegen die Waren erheblichen Beschränkungen. Vereinfacht gesagt, dürfen nur notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, Art. 52 ZK. Die Verwahrung kann beim Zollamt, einem Dritten oder dem Empfänger durchgeführt werden. Dazu kann auch die Einlagerung in ein Verwahrungslager vorgeschrieben werden.

    3. Unionszollkodex Künftig wird die vorübergehende Verwahrung ein Unterfall der Lagerung.

     

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