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vorübergehende Verwahrung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Ins Zollgebiet der EU verbrachte und dann gestellte Nicht-Unionswaren bleiben bis zur Überlassung durch die Zollstelle in in ein Zollverfahren in der sog. vorübergehenden Verwahrung, Art. 144 Unionszollkodex (UZK); Legaldefinition in Art. 5 Nr. 17 UZK: Vorübergehende Verwahrung "ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr." Dabei handelt es sich nicht um ein Zollverfahren, sondern um den vorgeschalteten Zeitraum. Die eingeführten Nicht-Unionswaren müssen umgehend nach Gestellung zur vorübergehenden Verwahrung angemeldet werden (Art. 145 UZK).

    2. Folgen: Während der vorübergehenden Verwahrung unterliegen die Waren erheblichen Beschränkungen. Vereinfacht gesagt, dürfen nur notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ein Transport von einem Verwahrer zu einem anderen Verwahrer ist möglich, muss aber der Zollstelle angezeigt werden. Die Verwahrung kann beim Zollamt, einem Dritten oder dem Empfänger durchgeführt werden. Dazu kann auch die Einlagerung in ein Verwahrungslager vorgeschrieben werden.

    3. Beendigung der Vorübergehenden Verwahrung: innerhalb von 90 Tagen ist die Ware in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen (Art. 149 UZK).

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