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vorvertragliche Informationspflichten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vormals in der Verbraucherkreditrichtlinie 2010 enthaltene Auflagen hat der Gesetzgeber in § 491a BGB durch vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen geregelt, zu denen auch wohnwirtschaftliche Kredite für Privatpersonen zählen. Diese werden durch ein „Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt) erfüllt, das ursprünglich als freiwilliger Verhaltenskodex von europäischen kreditwirtschaftlichen Verbänden und Verbraucherschutzorganisationen für wohnwirtschaftliche Kredite konzipiert wurde.

    Das ESIS-Merkblatt enthält im Wesentlichen folgende Informationen:

    • Kreditgeber/Darlehensgeber/ggf. Kreditvermittler,
    • Beschreibung der Hauptmerkmale des Kredits,
    • Zinssatz und andere Kosten,
    • Häufigkeit, Höhe und Anzahl der Raten,
    • Beispiel eines Tilgungsplanes,
    • Sollzins und effektiver Jahreszins,
    • Gesamtbetrag des Kredits,
    • zusätzliche Auflagen,
    • Rechte des Kreditnehmers,
    • vorzeitige Rückzahlung,
    • Beschwerden,
    • Konsequenzen für den Kreditnehmer bei Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dem Kreditvertrag,
    • Sollzinssatz,
    • effektiver Jahreszins,
    • Vertragslaufzeit,
    • Darlehensbedingungen,
    • Widerrufsbelehrungen.

    Diese vorvertraglichen Informationen sind bezogen auf jeden geplanten Finanzierungsbaustein  nach einer Beratung in einem Merkblatt auszuhändigen. Sie tragen dazu bei, den Darlehensnehmer vor Darlehensabschluss über die wichtigsten Komponenten seiner Finanzierung zu informieren. Auch bei Nachfinanzierungen, Fremdwährungsdarlehen, Prolongationen bzw. Umschuldungen mit vertraglichen Änderungen, die über die reine Zinsanpassung hinausgehen, Darlehen gegen Negativerklärungen oder Ersatzsicherheit und Bausparverträge sind entsprechende vorvertragliche Informationen bereitzustellen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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