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Ware
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Handelsrecht
bewegliche Sache, die Gegenstand des Handelsverkehrs ist oder die nach der Anschauung des Verkehrs als Gegenstand des Warenumsatzes in Betracht kommen könnte (weite Auslegung; auch z.B. Elektrizität, nicht aber Grundstücke).
Irreführende Angaben über Beschaffenheit, Ursprung, Herstellungsart oder Preisbemessung, Art des Bezugs oder der Bezugsquelle von Waren können als unlauterer Wettbewerb (irreführende Werbung) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen (§ 5 UWG).
Zollrecht
alle beweglichen Sachen sowie elektrische Energie. Keine Ware sind Menschen, mit dem Körper fest verbundene Sachen wie Herzschrittmacher oder Implantate und Software. Das Zollrecht unterscheidet zwischen Unionsware und Nicht-Unionsware.
Außenwirtschaftsrecht
alle beweglichen Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel (§ 2 XXII AWG).
Wirtschaftstheorie
1. Allgemein: Gut, das auf dem Markt angeboten und nachgefragt wird.
2. Wirtschaftstheorie des Marxismus: Güter, die für den Verkauf über Märkte zur Fremdbedarfsdeckung erzeugt werden. Ihr Preis entspreche dem Tauschwert.
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