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Warschauer Abkommen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Beförderungsvertrag; das Warschauer Abkommen (Fassungen 1929 - Den Haag 1955) betrifft als internationales Übereinkommen, das in den verschiedenen Fassungen von 1929/1955 von fast 150 Staaten ratifiziert worden ist, betrifft u.a. die Haftung bei internationalen Luftbeförderungen, v.a. die Verantwortlichkeit des Luftfrachtführers im Fall der Tötung, Körperverletzung und Verlust/Beschädigung von Fluggepäck bei Flugunfällen. Die ursprünglichen Haftungshöchstsummen (1929: umgerechnet 26.750 DM; 1955: 53.500 DM - jeweils für den Fall der Tötung; Körperverletzung - DM 53,50 DM pro kg verlorenes/beschädigtes Reisegepäck) waren Gegenstand der Kritik (im übrigen kein Eingreifen der Obergrenzen bei „besonderer Leichtfertigkeit“ ~ „grobe Fahrlässigkeit“ des Luftfrachtführers und seiner Leute - Ausschluss der Haftung bei höherer Gewalt). Zahlreiche Reformversuche scheiterten in den vergangenen Jahrzehnten. Am 4.11.2003 ist das Montrealer Übereinkommen (MontÜbk) von 1999 mit einem neuen Haftungsregime für internationale Lufttransporte in Kraft getreten, dessen Regelungen freilich weitgehend bereits zuvor in der Verordnung (EU) Nr. 2027/97 sowie im IATA Intercarrier Agreement anzutreffen waren.

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