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Wehrbeauftragter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Beauftragter des Bundestags, dessen Aufgabe der Schutz der Grundrechte der Soldaten ist. Der Wehrbeauftragte wird vom Bundestag ohne Aussprache in geheimer Wahl gewählt. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Rechtsstellung des Wehrbeauftragten ist im Einzelnen in Art. 45b GG und im Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags i.d.F. vom 16.6.1982 (BGBl. I 677) m.spät.Änd. geregelt.

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