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Weinsteuer

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemeines: Die EU-rechtlichen Vorschriften der Verbrauchsteuersystemrichtlinie sehen die Einführung einer Weinsteuer in allen Mitgliedsstaaten vor, erlauben jedoch die Festsetzung eines Nullsatzes.

    2. Rechtsgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland: Schaumweinsteuergesetz i.d.F. vom 21.12.1992 (§ 26 ff.).

    3. Steuergegenstand: Wein; definiert in Anlehnung an bestimmte Positionen der kombinierten Nomenklatur.

    4. Steuersatz: In Deutschland keine Steuererhebung (Nullsatz).

    5. Verfahren: Der gewerbliche Verkehr mit Wein unterliegt im Verhältnis zu anderen Mitgliedsstaaten einer Erlaubnispflicht und der Steueraufsicht; Ziel ist es, die korrekte Besteuerung von Wein in den andern Mitgliedsstaaten zu unterstützen.

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