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Wertpapierverwahrung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
- Charakterisierung
- Verwahrungsarten
- Ermächtigungsklauseln
- Schutz des guten Glaubens bei Verpfändung
- Pflichtverletzungen
- Im Fall einer Einkaufskommission
Charakterisierung
gewerbsmäßige Aufbewahrung von Wertpapieren, Teil des Depotgeschäfts; geregelt im Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren, Depotgesetz (DepotG). Wertpapiere im Sinn des DepotG sind: Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zinsscheine, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen (Anleihe), sowie andere vertretbare Wertpapiere, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld (§ 1 DepotG).
Verwahrungsarten
1. Sonderverwahrung: gesonderte Verwahrung für jeden Hinterleger.
2. Sammelverwahrung: ungetrennte Verwahrung, oftmals Girosammelverwahrung i.d.R. bei behördlich zugelassenen Wertpapiersammelbanken (in Deutschland: Clearstream Banking AG, Tochter der Clearstream International S.A.).
3. Tauschverwahrung: Der Verwahrer ist zum „Austausch“ von Wertpapieren derselben Art ermächtigt.
4. Drittverwahrung: Der Verwahrer vertraut die Papiere unter seinem Namen einem anderen an.
5. Im Sinn des DepotG keine Verwahrung ist die Summenverwahrung (unregelmäßige Verwahrung); sie ist unregelmäßiger Verwahrungsvertrag gemäß § 700 BGB.
Ermächtigungsklauseln
1. Verpfändungsermächtigung gibt dem Verwahrer die Möglichkeit, sich für nötige Ausgaben in Bezug auf die Wertpapiere Geld zu beschaffen (Rückkredit). Sie ist an strenge Voraussetzungen gebunden (§ 12 DepotG).
Arten:
(1) Beschränkte Verpfändungsermächtigung;
(2) unbeschränkte Verpfändungsermächtigung.
2. Verfügungsermächtigung: zur Veräußerung an einen Dritten oder zur eigenen Aneignung: a) Strengste Form: Ausdrücklich, schriftlich, in bes. Urkunde, Inhalt der Klausel genau vorgeschrieben (§ 13 DepotG).
b) Sobald Verwahrer von der Ermächtigung Gebrauch macht, richtet sich das Rechtsverhältnis nach den Regeln über die Summenverwahrung (§§ 13 II, 15 DepotG, § 700 BGB).
Schutz des guten Glaubens bei Verpfändung
Werden einer Bank von einem nichtberechtigten Kunden Wertpapiere verpfändet, so gelten die allg. Bestimmungen über den gutgläubigen Erwerb.
Pflichtverletzungen
Pflichtverletzungen des Verwahrers werden in §§ 34–37 DepotG mit Strafen bedroht, auch sind Sondertatbestände gebildet, z.B. Depotunterschlagung.
Im Fall einer Einkaufskommission
bes. Schutz des Kommittenten durch Vorschriften über Stückeverzeichnis (§§ 18 ff. DepotG).
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