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Widerstand gegen die Staatsgewalt

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetzliche Überschrift in § 113 StGB: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

    Inhalt des Straftatbestands: Widerstand gegen in rechtmäßiger Amtsausübung vollstreckende Amtsträger oder Hilfspersonen durch Gewalt, Bedrohung mit Gewalt oder tätlichen Angriff.

    Vergehen: Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe.

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