Direkt zum Inhalt

Widmung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    durch Rechtsnorm oder Verwaltungsakt wird eine Sache zur öffentlichen Sache erklärt und die Zweckbestimmung festgelegt. Nach Bundesrecht wird eine Straße durch Widmung zur Bundesfernstraße (§ 2 Bundesfernstraßengesetz i.d.F. vom 28.6.2007 (BGBl. I 1206) m.spät.Änd.), nach Landesrecht zur Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße. Der Gebrauch öffentlicher Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Eine darüber hinaus gehende Nutzung (Sondernutzung) ist genehmigungs- und kostenpflichtig.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com