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Wiederausfuhrkontrolle
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End User Control (EUC); Exportkontrolle beschränkt sich auf Gemeinschaftswaren. Nichtgemeinschaftswaren (z.B. aus Zolllagern, aus der vorübergehenden Verwahrung, nach der vorübergehenden Verwendung oder aus Freizonen) unterliegen der Wiederausfuhrkontrolle (§ 16b AWV), die etwas weniger streng als die Exportkontrolle ist. Grundsätzlich sind auch hier Verbote und Beschränkungen sowie Embargos zu beachten.
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