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Wirkungszwecksteuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Steuer, die durch Ankündigung oder Auferlegung der Steuer nicht fiskalische Zwecke, sondern politische Ziele erreichen soll, sodass im Modellfall der Besteuerungsgegenstand mit einer gewissen Zeitverzögerung entfällt. Die gewünschte Verhaltensänderung wäre verwirklicht.

    Vgl. auch Steuerklassifikation.

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