Wissenschaftsfreiheit
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Allgemein
Die Wissenschaftsfreiheit (oder akademische Freiheit) hat ihren Ursprung in der von Platon im Jahre 387 v.u.Z. gegründeten Schule in Athen (Platonische Akademie) und umfasst die Freiheit von Forschung und Lehre sowie des Lernens. Sie ist ein Grundrecht und in Deutschland, Österreich und der Schweiz in der Verfassung verankert. Forschung und Lehre sollen ohne Abhängigkeit von Staat und Kirche sowie Wirtschaft, aber auch ohne Bevormundung innerhalb der Wissenschaft vonstattengehen. Es ergeben sich bei Personen (Forschern und Forscherinnen, Lehrenden und Studierenden) und Institutionen (wie Universitäten und Fachhochschulen) sowohl Rechte als auch Pflichten.
Merkmale
Forschungsfreiheit bedeutet, dass Forscher und Forscherinnen das Recht haben, inhaltlich und methodisch selbstbestimmt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu streben, akademische Institutionen die Pflicht, den geeigneten Rahmen dafür zu schaffen. Die Lehrfreiheit (eine Form der Redefreiheit) ist das Recht der Dozenten und Dozentinnen, die Lehre inhaltlich und methodisch (didaktisch) eigenständig auszugestalten. Dazu gehört nicht zuletzt die Wahl der Lehrmittel. Die akademische Einrichtung kann Themen setzen (beispielsweise durch ein Curriculum), darf aber nicht die Vermittlung vorschreiben, von Präsenzpflicht, Respektsbezeugung etc. abgesehen. Lernfreiheit ist das Recht der Studierenden, die Angebote der Lehre wahrzunehmen, welches Geschlecht und welche Herkunft man auch hat, und sich inhaltlich und methodisch auszuprobieren.
Resolutionen und Regelungen
Hinweise auf die Wissenschaftsfreiheit finden sich in Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 15 des UNO-Menschenrechtsabkommens. Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt: "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.", Artikel 20 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: "Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.". Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger schützt in Österreich die Freiheit der Wissenschaft ("Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei."). Zudem stellt das Universitätsgesetz fest, dass zu den leitenden Grundsätzen für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre zählt. Hochschulen bekennen sich häufig in ihren Strategien und Statuten zur akademischen Freiheit.
Kritik und Ausblick
Die Wissenschaftsfreiheit darf nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden. So kann eine Ethikkommission die Einbeziehung von Tieren (Tierversuche) bzw. Menschen (embryonale Stammzellen) untersagen, oder ein Gericht die Ausübung verfassungsfeindlicher Praktiken. Faktisch gefährden Auslegungen und Auswirkungen der Bologna-Reform, Standardisierungen und Prozessoptimierungen, Missbrauch von Hierarchien im Wissenschafts- und Verwaltungsapparat, Beeinflussung durch Politik und Wirtschaft und andere Entwicklungen die akademische Freiheit. Die Wissenschaftsethik reflektiert diese Probleme und schlägt Maßnahmen für Schutz und Ausgleich vor, die Rechtsethik fundiert die Grundidee der Freiheit von Forschung und Lehre. Politik- und Wirtschaftsethik fragen nach der Verantwortung der entsprechenden Akteure, etwa von Regulatoren und Sponsoren.