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Witwengeld
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Bezüge der Ehefrau eines Beamten nach dessen Tod (§ 19 BeamtVG für Bundesbeamte, entsprechende Regelungen in den Bundesländern). Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehaltes, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (§ 20 BeamtVG). Die Regelung gilt entsprechend für den Witwer einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. Daneben für die Kinder ggf. Waisengeld.
Vgl. auch Besoldung.
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