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Wohnraumförderungsgesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mit Inkrafttreten des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13.9.2001 (BGBl. I 2376) m.spät.Änd. am 1.1.2002 wurde der soziale Wohnungsbau, bisher geregelt im Zweiten Wohnungsbaugesetz i.d.F. vom 19.8.1994 (BGBl. I 2136) m.spät.Änd., neu gestaltet und den heutigen Anforderungen angepasst. Anstelle der bisherigen Ausrichtung auf die Neubauförderung wird nunmehr der vorhandene Wohnungsbestand wesentlich stärker einbezogen. Der soziale Wohnungsbau hat sich zur sozialen Wohnraumförderung weiterentwickelt.

    Zielgruppen für Förderung von Mietwohnraum: Haushalte mit geringem Einkommen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere und behinderte Menschen, Wohnungslose sowie sonstige hilfebedürftige Personen. Zielgruppe für die Förderung der Bildung von selbst genutzten Wohnungseigentum: Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die die Belastungen des Baus oder Erwerb von Wohnraum unter Einbeziehung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage nicht tragen können. Gefördert werden:
    (1) Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb);
    (2) Modernisierung von Wohnraum;
    (3) Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und
    (4) Erwerb bestehenden Wohnraums, wenn hierdurch die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohnraum erfolgt. §§ 1–45 des Wohnraumförderungsgesetzes finden auf Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung Anwendung, für die die Förderzusage nach dem 31.12.2001 erteilt worden ist.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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